Habilitationsverfahren seit 1989 - und kein Land in Sicht!

 

Kurzübersicht

 

Das Habilitationsverfahren von Dr. Fleissner begann mit seinem Antrag vom 10.04.1989 beim Fachbereich Medizin der Universität (Uni) Hamburg, es ist bis heute nicht abgeschlossen. Auch nach 34 Jahren Laufzeit ist ein Ende nicht in Sicht.

 

Dr. F. hatte bereits 1983 seine Habilitationsschrift „Ansatzpunkte zum Umgang mit Fakten und Artefakten in der biochemischen Psychoseforschung“ fertiggestellt, sie auf Anraten von Fachkollegen aber nicht eingereicht, da sie wegen seiner Kritik am Forschungsteilbereich „Psychiatrie“ angesichts veralteter Strukturen am Fachbereich Medizin keine Chance auf ein faires Verfahren sahen. Nach sechs Jahren weiterer Forschung und Abänderung der Schrift in „Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie“ beantragte Dr. F. am 10.04.1989 die Zulassung zur Habilitation. Die Zulassung erfolgte im Mai 1989, danach begann sein „never ending way“ durch hochschulische und gerichtliche Instanzen. Die Prognosen seiner Fachkollegen aus 1983 sollten sich bis heute bewahrheiten.

 

Dr. F. ist seit 2011 im Ruhestand. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied 2010, dass sein Recht auf faires Habilitationsverfahren im Ruhestand fortbesteht, da er auch dann forschen, lehren, Vorträge halten und Gutachten erstellen darf. Hochschule und Justiz ist damit verwehrt, seinen Antrag vom 10.04.1989 und Rechtsbehelfe gegen die rechtswidrigen Bescheide pauschal unter Hinweis auf seinen Ruhestand zurückzuweisen (§ 31 I BVerfGG).

Die rechtswidrigen Ablehnungsbescheide wurden bis heute von der Verwaltungsjustiz allesamt aufgehoben und die Uni wie auch das Uni-Klinikum Eppendorf (UKE) wiederkehrend zur neuen Entscheidung über seinen Habilitationsantrag vom 10.04.1989 verpflichtet. Statt rechtmäßig neu zu „bescheiden“, wiederholten sie jedoch ihre Verfahrensfehler, kreierten neue hinzu und erließen wieder rechtswidrige Ablehnungsbescheide, die dann von der Justiz aufgehoben wurden .... – bis heute.

 

Auf diese Weise verhindern Uni und UKE seit rund 34 Jahren „erfolgreich“ seine Habilitation. Die Gerichtsentscheidungen haben Dr. F. nicht zu einem fairen Hochschul-Verfahren geschweige denn zur Habilitation verholfen. Er war und ist gezwungen, wiederkehrend gegen die jeweils neuen Ablehnungsbescheide vorzugehen, um deren Bestandskraft zu verhindern; sein Habilitationsverfahren würde sich andernfalls sofort zu seinem Nachteil erledigen.

Würde seine Habilitationsschrift wissenschaftlichen Anforderungen tatsächlich nicht gerecht, hätte sie längst auf rechtmäßigem Weg zu Fall gebracht werden können. Der Manipulationen, Missachtung positiver Gutachten, Verhinderung verwertbarer Gutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit pp. hätte es nicht bedurft.

Fakt ist, dass sich sein Habilitationsantrag vom 10.04.1989 in den letzten 34 Jahre nicht „gerichtsfest“ hat ablehnen lassen.

 

Anträge beim VG, die Uni/ das UKE dazu zu verpflichten, ihn direkt zu habilitieren, statt nur neu zu bescheiden, scheiterten zuletzt im Herbst 2018. Wieder wurde von VG und OVG nur zur Neubescheidung verpflichtet. Die im Oktober 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde (VB) wurde im Juni 2022 von der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Baer, Ott, Radke) ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Das Ende 2018 auf die letzte OVG-Entscheidung hin begonnene Verfahren der Neubescheidung, das 2020 wieder mit einer Antragsablehnung des UKE endete, ist seit Mitte Februar 2021 bei der 2. Kammer des VG Hamburg anhängig und stagniert seit Mitte April 2021 nach einem Richterwechsel. Aktuell ist Dr. F. mit einer Kammerbesetzung konfrontiert, die seine Verfahrensrechte maximal zu beschneiden versucht und aus seiner Sicht voreingenommen gegen ihn agiert (s.u.).

 

Dr. F. hat Ende 2013 (rund 25 Jahre nach seinem Habil-Antrag) Amtshaftungsklage wegen Verfahrensweisen von Uni/UKE und Justiz erhoben. Der Rechtsstreit wurde 2015 vom LG wegen Vorgreiflichkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VG im "4. Verfahrensabschnitt 2012-2018" ausgesetzt. 2023 setzte das OLG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ende 2018 begonnen 5. Verfahrensabschnitt aus. Da zur seit Mitte Feb. 2021 zum 5. Abschnitt anhängigen Klage vor dem VG bis heute nicht einmal brauchbare geschweige denn vollständige Sachakten der Fakultät beigezogen sind und die Beiziehung vollständiger Akten zum 1989 eingereichten Habilitationsantrag bislang komplett verweigert wird, ist wieder mit einem langen Verfahren nur vor dem VG zu rechnen, da nach über zwei Jahren Rechtshängigkeit mit der Bearbeitung nicht ernsthaft begonnen wurde. Sollte das Verfahren ebenso enden, wie die bisherigen, und Dr. F. wieder Neubescheidungen zu gewärtigen hat, sind weitere Verfahrensaussetzungen zu erwarten.

Im Einzelnen

 

Der Habilitationsantrag vom 10.04.1989 wurde bisher fünfmal abgelehnt und hat jeweils die Gerichtsinstanzen durchlaufen. Die fünfte Ablehnung befindet sich seit Feb. 2021 im stagnierenden Klageverfahren vor der 2. Kammer des  VG Hamburg.

 

Dr. F. kämpft im Ruhestand weiter um seine 1989 beantragte Habilitation zum Thema „Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie“. Die einstigen Mitglieder des Habilitationsausschusses sind mit ihm zusammen alt geworden, sie befinden sich ebenfalls im Ruhestand oder sind verstorben. Aus dem medizinischen Fachbereich der Universität wurde im Sept. 2001 die medizinische Fakultät des UKE. Trotz seit 1991 erhobener Befangenheitsrügen kam es erstmals 2019 (30 Jahre nach seinem Antrag) zu einer Ausschussneubesetzung, nachdem die Befangenheit des seit 1989 tätig gewesenen Ausschussvorsitzenden Prof. Se und weiterer Mitglieder gerichtlich zumindest formal festgestellt worden war.

 

1. Erstes Verfahren über den Antrag vom 10.04.1989 bis zur OVG-Entscheidung 1995

 

1989 - Dr. F. wurde auf seinen Habilitationsantrag vom 10.04.1989, dem die Habilitationsschrift und weitere 9 Schriften beigefügt waren, im Mai 1989 zur Habilitation zugelassen. Der Habilitationsausschuss beauftragte zu den Schwerpunkten der interdisziplinären Arbeit (Biochemie, Psychiatrie und Wissenschaftstheorie) auswärtige Gutachten. Der wissenschaftstheoretische Teil der Arbeit wurde durch Prof. Tr. uneingeschränkt positiv gewertet, der biochemische Teil durch Prof. Ha. positiv mit Einschränkungen (48-Pkte-Papier) und der psychiatrische Teil durch Prof. Hi. negativ.

 

1991 – Der Habilitationsantrag wurde abgelehnt, dagegen erhob Dr. F. Widerspruch.

 

1993 – Da die Uni über den Widerspruch nicht entschied, erhob er Untätigkeitsklage (§§ 42, 75 VwGO). Das VG wies die Klage ab. Dr. F legte gegen das Urteil erfolgreich Berufung beim OVG ein.

 

1995 – Das OVG hob die VG-Entscheidung auf und verpflichtete die Uni, über den Habilitationsantrag vom 10.04.1989 neu zu entscheiden. Gerügt wurden u.a. insb. Manipulationen und fehlende Neutralität.
 

2. Zweites Verfahren über den Antrag vom 10.04.1989: 1995 – 2001 (Vergleich vor dem OVG)

 

1996 - Trotz der Beanstandung des Gutachtens des Prof. Hi. zum psychiatrischen Teil der Arbeit durch das OVG als unverwertbar entschied der Ausschuss, dass Prof. Hi. nur eine Ergänzung des Gutachtens vornehmen muss, und berief sich im Übrigen auf seinen „eigenen Sachverstand“.

 

1997 – Auf das erneut negative Gutachten des Prof. Hi. zum psychiatrischen Teil der Arbeit lehnte der Ausschuss den Habilitationsantrag vom 10.04.1989 wieder ab. Wieder erhob Dr. F. Widerspruch.

 

1998 - Die Uni entschied abermals nicht über den Widerspruch, so dass Dr. F. wie zuvor Untätigkeitsklage erhob. Wieder wies das VG die Klage ab.

 

1999 - Dr. F beantragte die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil beim OVG.

 

2001 - Das OVG lies die Berufung gegen das Urteil wegen der vom VG verkannten Unverwertbarkeit des nur nachgebesserten psychiatrischen Gutachtens zu.

 

2001 - Im Erörterungstermin vor dem OVG kam es zu einem Vergleich, wonach der Antrag vom 10.04.1989 nach Einholung eines Gutachtens des Nobelpreisträgers Prof. Ei. neu zu bescheiden war.
 

3. Drittes Verfahren über den Antrag vom 10.04.1989: 2001 – 2012

 

2002 – Prof. Ei. sprach sich gegen die Habilitation aus, obwohl er im Gutachten einleitend erklärt hatte, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer „Biochemie in der Psychiatrie“ gar nicht Stellung nehmen zu können. Er komme aber einer Bitte nach, den wissenschaftstheoretischen Teil zu bewerten. Dieser Teil war 1990 jedoch mit dem ausführlichen Gutachten von Prof. Tr. positiv evaluiert worden. Der psychiatrische Teil blieb weiter offen.

 

Der Habilitationsantrag v. 10.04.1989 wurde nach „maßgeblicher Berücksichtigung“ des Gutachtens des Nobelpreisträgers Prof. Ei. erneut abgelehnt; das positive Gutachten von Prof. Tr. zum wissenschaftstheoretischen Teil war durch das nur 1,5 Seiten umfassende Gutachten des Prof. Ei. einfach ersetzt worden.

 

2003 – Wieder erhob Dr. F. Widerspruch, wieder entschied die Uni nicht über seinen Widerspruch, und wieder erhob er Untätigkeitsklage.

 

2004 - Wieder wurde die Klage vom VG abgewiesen. Dr. F. beantragte die Zulassung der Berufung beim OVG gegen das klagabweisende Urteil des VG.

 

2008 – Trotz mehrerer Sachstandanfragen lehnte der 3. Senat des OVG erst vier Jahre nach Einreichung den Berufungszulassungsantrag ab. Nachdem die Anhörungsrüge gegen die OVG-Entscheidung vom 3. Senat ebenfalls zurückgewiesen worden war, wurde Verfassungsbeschwerde (VB) beim BVerfG eingereicht.

 

2010 – Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (Kirchhof, Bryde, Schluckebier) stellte Verletzungen der Grundrechte von Dr. F. auf Berufs- und Wissenschaftsfreiheit sowie auf effektiven Rechtsschutz fest, hob den OVG-Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung auf und verwies die Sache an das OVG zurück. Das OVG musste daraufhin die Berufung zulassen.

2010/2011 - Das auf die Berufungszulassung folgende Berufungsverfahren zeichnete sich durch Vorenthaltun der Sachakten von Uni/UKE aus. Der seit 2004 zuständige Berichterstatter (BE), RiOVG Jahnke, erzwang die Berufungsbegründung ohne Zurverfügungstellung der beantragten vollständigen Sachakten (angeblich gab es zunächst keine weiteren). Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden blieben erfolglos.

 

Im Mai 2011 tauchten – nach Hinweis auf die Akteninnendeckel der Gerichtsakten zwei Umzugskartons mit Akten auf, die vom Vertreter des RiOVG Jahnke während dessen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrags beigezogen wurden.

die zunächst angeblich nicht vorhandenen Akten von Uni und FB Medizin aus 2011 (zwei Umzugs-kartons mit 5 breiten Leitzordnern u. 15 Heftern) samt Gerichtsakten und weiteren Unterlagen

Aus den Aktenkartons ergab sich u.a., dass das Gutachten des Nobelpreisträgers vom seit 1989 aktiven Vorsitzenden Prof. Se. (vor)formuliert worden sein musste.

 

2011 – Die Uni, die bisher als Beklagte aufgetreten ist, gab im Berufungsverfahren überraschend an, seit 10 Jahren nicht mehr passivlegitimiert zu sein, da das UKE 2001 Körperschaftsstatus erlangt habe; die Klage 2003 richte sich damit gegen den falschen Beklagten und sei unzulässig; Fristen seien abgelaufen, der Bescheid aus 2003 (der nach Untätigkeitsklage von der Uni 2003 zur Gerichtsakte gereicht wurde) sei bestandskräftig. Tatsächlich ist die Uni vor dem VG im Klageverfahren 2003, vor dem OVG im Berufungszulassungs- und im Anhörungsrüge-Verfahren 2004–2008, dem BVerfG gegenüber im Schriftverkehr zur VB (2008–2010) und bis Februar 2011 vor dem OVG im Berufungsverfahren als Beklagte aufgetreten. Dr. F. wurde 2011 vom OVG nahegelegt, die Klage gegen die Uni zurückzunehmen (was nicht riskiert wurde). Stattdessen wurde angesichts unklarer Rechtslage die Klage um das UKE als weiteren Beklagten erweitert. Das UKE wehrte sich gegen den Eintritt ins Verfahren.

 

2012 – Das OVG entschied, dass über den Habilitationsantrag vom 10.04.1989 wieder neu zu entscheiden ist, und zwar vom UKE (§ 91 I VwGO).

 

Das UKE erhob gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde, die im Juli 2012 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.

4. Viertes Verfahren über den Antrag vom 10.04.1989: 2012 - 2018

 

2013 - Wie zuvor wurde der Ausschuss trotz Befangenheitsrügen nicht neu besetzt. Da das seit Mitte 2012 mögliche Neubescheidungsverfahren nicht startete, wurde Mitte 2013 beim VG eine Zwangsgeldandrohung gegen das UKE nach § 172 VwGO wegen Nichtumsetzung der OVG-Entscheidung vom 14.02.2012 beantragt. Nach § 9 HabilO 1982 ist für das gesamte Habilitationsverfahren inkl Zulassung ein Zeitfenster von neun bis zwölf Monaten bestimmt. Das VG hat dem UKE Zwangsgeld von 5.000,-- € angedroht. Daraufhin wurde der Ausschuss zwar aktiv, erhob aber Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung beim 3. Senat des OVG, der vom BVerfG 2010 u.a. wegen 4jähriger Untätigkeit gerügt worden war. Der 3. Senat hob die Zwangsgeldandrohung auf und rechtfertigte die Verfahrensdauer als angemessen, wobei er Argumente anführte, die das UKE nicht einmal selbst vorgetragen hatte.

 

Da noch immer kein Gutachten zum psychiatrischen Teil vorlag und das Gutachten von Prof. Ei. vom BVerfG u.a. wegen seiner Kürze (eineinhalb Seiten) und der Inkompetenz-Erklärung zur „Biochemie in der Psychiatrie“ sowie den in den Akten aufgetauchten Manipulationsbelegen problematisch war, bestellte der Ausschuss jetzt Prof. Ma., Bonn, zum Gutachter für den psychiatrischen Teil. Auch Prof. Ma. erklärte sich (wie schon Prof. Ei.) in Teilen für inkompetent und verwandte sogar nur drei Zeilen auf die Habilitationsschrift von Dr. F.

 

2014 - Der Gutachter des biochemischen Teils, Prof. Ha., wurde überraschend 25 Jahre nach seiner Gutachtenerstellung vom Ausschussvorsitzenden Prof. Se. zur von Dr. F. beantragten Anhörung geladen. Prof. Ha. hatte die Arbeit mit Einschränkungen positiv gewertet und ein 48-Pkte-Papier verfasst, wozu Dr. F. 1990 eine ausführliche 48-Pkte-Stellungnahme eingereicht hatte. Im Anhörungstermin stellte sich heraus, dass die 48-Pkte-Stellungnahme des Dr. F. zu keiner Zeit an Prof. Ha. weitergegeben worden war, auch nicht anlässlich seiner Ladung zur Anhörung 2014. Prof. Ha. wertete die Habilitationsschrift wegen der angeblichen Nicht-Reaktion auf seine 48 Punkte negativ, verweigerte die Annahme der von Dr. F. mitgeführten 48-Punkte-Stellungnahme in der Anhörung und - wie bekannt wurde - auch deren Annahme in der nachfolgenden Ausschusssitzung, und blieb bei seiner Negativ-Wertung.  

 

Der auf Antrag von Dr. F. vom Fakultätsrat zugelassene Gutachter Prof. Ma. war vom Vorsitzenden nicht an der Terminfindung für die Anhörung beteiligt worden. Prof. Ma.  gab lediglich eine schriftliche Stellungnahme ab, die der Vorsitzende mit der Falsch-behauptung, Dr. F. würde dies so wünschen, vom Gutachter gefordert hatte. Damit wurde Dr. F. der erstrebte Disput mit dem Gutachter gezielt verweigert.

 

Der Habilitationsantrag vom 10.04.1989 wurde - wie bisher - abgelehnt.

 

2014/15 – Wieder hat Dr. F Widerspruch und Klage erhoben.

 

Der Klageantrag wurde primär auf „Verpflichtung“ zur Habilitation (§ 113 V 1 VwGO) statt nur auf Neubescheidung (§ 113 V 2 VwGO ) gerichtet, da die Verpflichtungen von Uni und UKE in den letzten drei Jahrzehnten systematisch unterlaufen worden waren. Sie waren nicht geeignet, Dr. F. zu effektivem Rechtsschutz z verhelfen.

 

Das VG hat über ein Jahr für die Beiziehun der Sachakten zum Habilitationsantrag benötigt, da sie vom UKE nur häppchenweise jeweils nach Monierungen ergänzt wurden. Das VG strengte im Gerichtsverfahren trotz Befangenheitsgründen gegen Ausschussmitglieder eigeninitiativ ein sog. „Überdenkungsverfahren“ an, das als rechtlich bedenklich beanstandet wurde. Die Gutachter Prof. Ha. und Ma. wurden vom Ausschuss nach Vorgabe des Gerichts zu einer weiteren "Nachbesserung" ihrer Gutachten gegen Dr. F. veranlasst. Das sog. „Überdenkungsverfahren“ führte dann zur zu erwartenden Fixierung der Ablehnung innerhalb des laufenden VG-Verfahrens durch die - vom Gericht selbst - als befangen bestätigten Ausschussmitglieder.

 

2017 – Das VG verpflichtete die Hochschule wieder nur zu einer Neubescheidung des Habilitationsantrags vom 10.04.1989, der Verpflichtungsantrag ( § 113 V 1 VwGO) wurde abgelehnt. Erstmals in der damals 28-jährigen Geschichte des Habilitations-verfahrens hat ein Gericht die seit 1991 gerügte Befangenheit des Vorsitzenden und weiterer Ausschussmitglieder festgestellt, wobei es sich aber nur auf formale Gründe beschränkt hat, wie z.B. auf die Mehrfachbefassung mit der Rechtssache (etwa des Vorsitzende seit 1989). Die seit 1991 geltend gemachten materiellen Befangenheits-gründe und Manipulationen spielten für das Gericht keine Rolle.

 

2017 – Dr. F. beantragte die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil, soweit sein Verpflichtungsantrag abgelehnt wurde. Das UKE beantragte ebenfalls die Zulassung der Berufung, und zwar gegen seine Verurteilung zur Neubescheidung.

 

2018 – Die Anträge beider Parteien auf Berufungszulassung wurden vom OVG abgelehnt und die Neubescheidungsverpflichtung des UKE bestätigt.

 

2018 – Hiergegen wurde VB erhoben und insb. Verletzungen von Art. 19 IV GG geltend gemacht, da effektiver Rechtsschutz mit Neubescheidungsverpflichtungen nicht erreichbar ist, wie die letzten Jahrzehnte gezeigt hatten. Dr. F. befindet sich seit Antragstellung 1989 in einer Endlosschleife an (Neu)bescheidungsverpflichtungen.

 

5. Fünftes Verfahren über den Habilitationsantrag 1989: 2018 –

 

2019 - Auf die Feststellung der Befangenheit des Vorsitzenden und anderer Mitglieder durch das VG wurde der Ausschuss neu besetzt, wobei das Vorschlagsrecht von Dr. F. wie schon bei früheren Nachbesetzungen weitgehend unterlaufen wurde.

 

Der neu besetzte Ausschuss bestellte den Profesor für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin und Naturwissenschaften der Uni Lübeck, Prof Bo., zum Gutachter für alle Teile der interdisziplinären Arbeit. Auch der neue Ausschuss holte kein Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit ein und sprach ihr – 30 Jahre nach Einreichung – jede Wissenschaftlichkeit ab. Gutachten für die Schwerpunktbereiche wurden nicht mehr für erforderlich gehalten. Der Ausschuss berief sich auf seine behauptete allumfassende Fachkompetenz. Das Gutachten des 2006 verstorbenen Prof. Tr. zum Teilbereich Wissenschaftstheorie wurde wieder zu Fall gebracht. Dr. F. wurden nach 30 Jahren formale Fehler unhaltbar unterstellt.

 

2020/2021 - Wieder wurde sein Antrag vom 10.04.1989 abgelehnt, wieder erhob er Widerspruch, und wieder reichte er Mitte Feb. 2021 Klage beim VG ein.

 

2021 – Das Verfahren vor der 2. Kammer des VG lässt gar keine Hoffnung auf einen fairen gerichtlichen Umgang mit Dr. F. aufkommen. Nach einem BE-Wechsel Mitte April 2021 wurde ihm die Wahrnehmung von Verfahrensrechten erschwert bis verweigert. Die von der bis April 2021 zuständig gewesenen RiVG Schäfer verfügte Beiziehung der vollständigen Sachakten des Beklagten wurde von ihrer Nachfolgerin Dr. Schefzig rückgängig gemacht, wie sich später mühsam herausstellte. Telefonate der neuen BE'in Dr. Schefzig mit dem UKE wurden in den Befangenheitsverfahren offenkundig. Die beantragten Gerichtsaktenkopien (Überlassung ins RA-Büro war von der Richterin sogar bei Abholung von einem Korrespondenzgericht verweigert worden) wurden in manipulierter Form überlassen: ausgerechnet die Liste der im Akteninnendeckel aufzuführenden Akten war abgedeckt, ebenso auf der nachgeforderten Kopie. Ihre Angaben zum Zeitpunkt des BE-Wechsels (Urheber von Verfügungen waren in Gerichtsschreiben nicht benannt) stellten sich nach Abgleich mit dem GVP als falsch heraus u.v.m.

 

Die Vorgänge wurde von Kammer und Dienstaufsicht mit dem Argument richterlicher Unabhängigkeit gerechtfertigt. Die Kopiemanipulationen sind bis heute nicht geklärt.

 

Gegen die Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs 2022 wurde VB erhoben (Art. 101 I 2 GG ), die vom BVerfG  ohne Begründung nicht angenommen wurde. Der Beschluss erging taggenau, inhaltsgleich und personenidentisch (Baer, Ott, Radke) mit dem Beschluss über die Nichtannahme der mehr als vier Jahre zuvor erhobenen  VB 2018 (s.o.) zur Neubescheidungsverpflichtung im Habilitationsverfahren.

 

Eine Klagebegründung auf Basis der Sachakten zum Gesamtverfahren wurde bisher nicht ermöglicht. RiVG Dr. Schefzig liegen seit ihrer Dezernatsübernahme nur zwei Hefter an vermeintlichen Beiakten vor, die sich kürzlich als Sammlung ungeordneter bis zu 8-fach vorhandener Kopien (die 140-seitige Habil-Schrift ist zweimal in Kopie, davon einmal rückwärts geheftet, vorhanden) herausgestellt haben. Die Schriften von Dr. F. mit den Antragsunterlagen fehlen ganz, sie lagen dem Ausschuss offenbar gar nicht vor. Die Papiere, die die Sachakte darstellen sollen, sind vom VG höchst selbst für das UKE paginiert worden, statt dort ordnungsgemäße Akten einzufordern. Die Sache ist zu einem Streit um Formalien mutiert, wofür die Justiz Zeit hat.

 

Wäre die Beiziehung der Akten - wie von der bis April 2021 zuständigen RiVG Schäfer verfügt – von Dr. Schefzig umgesetzt statt rückgängig gemacht worden, wäre die Klage längst abschließend begründet und die Sache ggf. sogar spruchreif. Stattdessen wurde mit dem Einstieg in die Sache nach zwei Jahren Rechtshängigkeit noch nicht ernsthaft begonnen. Verzögerungsrüge nach § 198 ff GVG ist erhoben.

 

 

Illusion einer funktionierenden Justiz im Schein der Demokratie

 

Für Dr. F. ist die Justiz aktuell eine Illusion von 3. Gewalt im Rechtsstaat.

Während die Tragik seines Habilitationsschicksals bisher primär in § 113 V 1 VwGO zu bestehen schien, der nur zu Neubescheidungsverpflichtungen geführt hat, die wiederum von Uni/UKE ad absurdum geführt wurden, besteht sie derzeit auch im Fehlen einer echten Justizgewährung innerhalb des 5. Verfahrensabschnitts.

 

Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Dieses Vertrauen wird mit Art. 97 I GG, wonach die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, bestärkt bzw. belohnt. Die Unabhängigkeit der Justiz als ein im Rechtsstaat hohes unverzichtbares Gut wird gefährdet, wenn Missständen im eigenen Bereich von der Justiz nicht selbst abgeholfen wird und die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit legislativ ausgestaltet werden (müssen).

 

Stand 06.03.2023